Gesetzesartikel
Art. 30 MWSTV – Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten
2 Entscheide, in denen Art. 30 MWSTV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lotteriefondsbeitrag des Kantons Zürich für Forschungscampus gilt als öffentlich-rechtlicher Beitrag mit Vorsteuerwirksamkeit (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG)
- Steuerpflichtige erhält Beiträge für Entsorgung tierischer Nebenprodukte: Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV sachgerecht, absolute Verjährung für 2011 führt zu teilweiser Gutheissung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.