Gesetzesartikel
Art. 55 VAwG – Berechtigte Personen
1 Entscheid, in dem Art. 55 VAwG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.