Gesetzesartikel
Art. 716b OR – Übertragung der Geschäftsführung
1 Entscheid, in dem Art. 716b OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.