Gesetzesartikel
Art. 257a OR – Nebenkosten
4 Entscheide, in denen Art. 257a OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbengemeinschaft haftet für Wasserverbrauch durch unbemerkten Rohrbruch in vermieteter Liegenschaft: Verbrauchsgebühr bleibt geschuldet trotz Nichtnutzung und fehlender Kontrolle durch Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 WVR)
- Mieter zahlen zehn Jahre lang Nebenkosten ohne wirksame Vereinbarung: Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zulässig, da keine nachträgliche konkludente Vertragsänderung vorliegt (Art. 257a Abs. 2 OR)
- Übertragung der Miete eines Freizeitparks: Übertragender Mieter haftet solidarisch, keine Befreiung durch Vergleich (Art. 263 Abs. 4 OR)
- Mietzinserhöhung mit Faksimile-Unterschrift: Rückforderung wegen Rechtsmissbrauchs verworfen; Nebenkosten gültig vereinbart (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.