Gesetzesartikel
Art. 75 ZG – Verjährung
2 Entscheide, in denen Art. 75 ZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbengemeinschaft haftet für Wasserverbrauch durch unbemerkten Rohrbruch in vermieteter Liegenschaft: Verbrauchsgebühr bleibt geschuldet trotz Nichtnutzung und fehlender Kontrolle durch Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 WVR)
- Unterlassene Zollanmeldung für Oldtimer-Ausstellung: Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR bleibt wirksam trotz abgabegesetzlicher Verjährung (Art. 12 VStrR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.