Gesetzesartikel
Art. 257b OR – Wohn- und Geschäftsräume
1 Entscheid, in dem Art. 257b OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.