Mitarbeiterin des Luzerner Kantonsspitals erhält neue Probezeit nach Stellenwechsel: Schwangerschaftsschutz nach Art. 336c OR greift nicht bei Probezeitkündigung (Art. 336c Abs. 2 OR)
- Datum
- 19.05.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_812/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 336c OR Art. 10 PG Art. 16 PG Art. 24 PG
Zusammenfassung
Eine Mitarbeiterin des Luzerner Kantonsspitals wechselte per 1. Dezember 2017 innerhalb des Spitals in eine anspruchsvollere Tätigkeit und vereinbarte mit dem Arbeitgeber ausdrücklich eine neue dreimonatige Probezeit. Ab 11. Februar 2018 war sie voll arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2018 während der krankheitsbedingt verlängerten Probezeit. Die Mitarbeiterin machte geltend, die Kündigungsfrist sei durch ihre Schwangerschaft ab 26. September 2018 unterbrochen worden. Sie beantragte vor Bundesgericht die Feststellung, dass die Arbeitgeberin unrechtmässig auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet habe, sowie die Unterbrechung der Kündigungsfrist bis nach Ablauf der 16 Wochen nach Niederkunft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Parteien mit Blick auf den Stellenwechsel per 1. Dezember 2017 gestützt auf § 10 Abs. 1 PG/LU eine neue dreimonatige Probezeit vereinbart hatten. Da die Beschwerdeführerin seit 11. Februar 2018 voll arbeitsunfähig war, verlängerte sich die Probezeit gemäss Art. 10 Abs. 4 PG/LU. Die Kündigung vom 23. Juli 2018 erfolgte daher während der laufenden, krankheitsbedingt verlängerten Probezeit. Die Sperrfristwirkung nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR und die Unterbrechung der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR gelten nach dem klaren Wortlaut nur nach Ablauf der Probezeit und sind auf Probezeitkündigungen nicht anwendbar. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auf drei Monate zugunsten der Beschwerdeführerin wandelte die Probezeitkündigung nicht in eine ordentliche Kündigung um. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung war zudem mangels sachbezogener hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG unbegründet. Das Bundesgericht sah keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im Sinne von Art. 9 BV, da die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig getroffen hatte und die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern das Ergebnis des Entscheids unhaltbar wäre.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Luzerner Kantonsspital hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der gesetzliche Schwangerschaftsschutz nach Art. 336c OR nicht auf Kündigungen während der Probezeit anwendbar ist – auch wenn die Probezeit krankheitsbedingt verlängert wurde – und dass eine einseitige Verlängerung der Probezeitkündigungsfrist zugunsten der Arbeitnehmerin diese nicht in eine ordentliche Kündigung umwandelt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.