Gesetzesartikel
Art. 9 PVO-ETH – Schutz der Persönlichkeit
1 Entscheid, in dem Art. 9 PVO-ETH eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.