Gesetzesartikel
Art. 103 TSchV – Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
1 Entscheid, in dem Art. 103 TSchV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.