Gesetzesartikel
Art. 24 TSchG – Behördliches Einschreiten
2 Entscheide, in denen Art. 24 TSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Tierarztpraxis behandelt verletzte Fundkatze: Gemeinde muss Kosten nicht übernehmen, da keine gesetzliche Ausfallhaftung besteht (Art. 24 Abs. 1 TSchG)
- Eigentümer platziert Rinder bei anderen Landwirten und verkauft sie: bleibt Tierhalter trotz Fremdplatzierung und verstösst damit gegen Tierhalteverbot (Art. 28 Abs. 3 TSchG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.