Eigentümer beantragt Erweiterung einer Inertstoffdeponie an einem Standort, der nicht im Richtplan ausgewiesen ist: Planungsüberprüfung abgelehnt, da kein neues öffentliches Interesse vorliegt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 17.02.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_322/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 100 BGG Art. 21 RPG Art. 31 USG Art. 4 VVEA Art. 5 VVEA
Zusammenfassung
Ein Grundstückseigentümer beantragte beim Kanton Appenzell Ausserrhoden die Erweiterung einer bestehenden Inertstoffdeponie auf seiner Parzelle. Das Departement Bau und Volkswirtschaft trat auf das Projektänderungsgesuch nicht ein, weil der Standort nicht im kantonalen Richtplan als Deponiestandort ausgewiesen sei und sich die Verhältnisse nicht so geändert hätten, dass eine Überprüfung der Deponieplanung geboten wäre. Der Eigentümer erhob Rekurs beim Regierungsrat, Beschwerde beim Obergericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die kantonale Abfallplanung angesichts eines behaupteten regionalen Deponienotstands überprüft werden müsse und ob das Gesuch lediglich die Endgestaltung oder eine Erweiterung der Deponie betreffe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Deponieplanung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht erfüllt seien. Der Standort B.________ ist weder im Richtplan 2002 noch im Richtplan 2019 als Deponiestandort ausgewiesen, was der Errichtung oder Erweiterung einer Deponie an diesem Ort entgegensteht. Der Beschwerdeführer legte keine neuen Elemente vor, die eine Aufnahme des Standorts in die kantonale Richt- und Zonenplanung rechtfertigen würden: Die von ihm angeführte Ungeeignetheit des Standorts wegen Landschaftsschutzgebiet und Rutschungsgefahr blieb unverändert, und die nahe Deponie D.________ mit einem Volumen von 200'000 m³ wurde zwischenzeitlich eröffnet. Auch das Gesuch vom 8. September 2015 zielte nicht nur auf die Endgestaltung der Deponie ab, sondern auf deren Erweiterung – das Schüttvolumen sollte von 85'000 m³ auf 133'700 m³ erhöht werden, was eine Erweiterung um 48'700 m³ bedeutete. Damit verletzte das Gesuch die Vorgaben der kantonalen Abfallplanung gemäss Art. 31 Abs. 1 USG und der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA), insbesondere Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 VVEA. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) wurde mangels genügender Begründung nicht geprüft, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum die Verhältnisse am Standort B.________ mit denen der Deponie E.________ vergleichbar seien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 66 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Überprüfung bei Deponiestandorten und unterstreicht die Bindungswirkung des Richtplans für die Zonenplanung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kantonsrat setzt Deponiestandort Tägernauer Holz im Richtplan fest: Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinden und Zweckverbände bei Vergrösserung und politischer Neuausrichtung (Art. 85 Abs. 3 KV/ZH)
- Nachbarn und Gemeinde klagen gegen Baubewilligung für Biomasse-Heizkraftwerk: Keine besondere Betroffenheit und keine Verletzung der Raumplanungsvorschriften (Art. 40 Abs. 1 LSV)