Suspendierung der internationalen Rechtshilfe an Russland nach dessen Ausschluss aus dem Europarat: Fortdauer der Beschlagnahme von Bankguthaben trotz fehlender Rechtshilfe (Art. 18 al. 1 EIMP)
- BGE / ATF / DTF
- ATF 149 IV 144 · BGE 149 IV 144 · DTF 149 IV 144
- Date
- 01.01.2023
- Numéro de dossier
- BGE 149 IV 144
- Cour
- CH_BGE_006
- Issue
- Renvoi
Normes déterminantes
Art. 29 Cst Art. 37 CBl Art. 43 CBl Art. 28 CEEJ Art. 29 CEEJ Art. 18 EIMP Art. 28 EIMP Art. 74a EIMP Art. 80o EIMP Art. 80p EIMP Art. 6 CEDH Art. 18 IRSG Art. 33a OEIMP
Résumé
Das Office fédéral de la justice (OFJ) hat gegen ein Urteil der Cour des plaintes des Tribunal pénal fédéral Rekurs beim Bundesgericht erhoben. Die Cour des plaintes hatte einem Unternehmen die Rechtshilfe an die Russische Föderation verweigert und die im Rahmen dieser Rechtshilfe angeordnete Beschlagnahme von Bankguthaben aufgehoben. Das OFJ beantragte die Aufhebung dieses Urteils und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Streitig war, ob die Rechtshilfeprozedur suspendiert oder endgültig abgelehnt werden muss, und ob die Beschlagnahme unter diesen Umständen fortbestehen darf.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Cour des plaintes auf und verwies die Sache zurück mit der Weisung, das Rechtshilfeverfahren zu sistieren und die am 18. Juni 2020 angeordnete Beschlagnahme der Bankguthaben aufrechtzuerhalten. Die Russische Föderation hatte sich am 15. März 2022 vom Europarat zurückgezogen und ihre Absicht erklärt, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu kündigen; sie hörte am 16. September 2022 auf, Vertragspartei der EMRK zu sein. Dennoch bleibt Russland Vertragspartei der Europäischen Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (CEEJ) und der Konvention über das Verbot der Geldwäsche (CBl), da diese Verträge auch Nichtmitgliedern des Europarats offenstehen und Russland sie nicht gekündigt hat. Eine substantielle Vertragsverletzung der CEEJ durch Russland gegenüber der Schweiz, die eine einseitige Suspendierung des Vertrags rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Schweiz bleibt daher grundsätzlich verpflichtet, Rechtshilfe zu gewähren, solange die russische Anfrage nicht zurückgezogen ist und eine Normalisierung der Beziehungen möglich erscheint. Die Beschlagnahme vom 18. Juni 2020 wurde erlassen, bevor die militärische Intervention in der Ukraine begann und war daher zum Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht offensichtlich unzulässig; damit waren die Voraussetzungen des Art. 18 al. 1 EIMP erfüllt. Nach Art. 28 al. 6 EIMP bleibt die Wirksamkeit provisorischer Massnahmen wie der Beschlagnahme auch bei einer Suspendierung des Verfahrens bestehen, ebenso wie bei unvollständigen Anträgen (Art. 80o EIMP) oder fehlenden Garantien (Art. 80p EIMP). Die Dauer der Beschlagnahme von rund zweieinhalb Jahren ist nicht unverhältnismässig, da die Praxis in Rechtshilfesachen längere Sperren zulässt als in rein nationalen Strafverfahren, insbesondere wenn die Werte bis zur endgültigen Entscheidung im ersuchenden Staat blockiert bleiben müssen (Art. 74a al. 3 EIMP, Art. 33a OEIMP). Die Cour des plaintes muss die Einwendungen der betroffenen Partei erst bei einer möglichen Wiederaufnahme des Verfahrens prüfen. Der OFJ ist verpflichtet, die Entwicklung der Lage regelmäßig zu überprüfen und der Cour des plaintes zu melden, damit diese entscheiden kann, ob die Suspendierung aufgehoben oder die Beschlagnahme aufgehoben wird – es sei denn, ein schweizerisches Strafverfahren führt zu einem eigenen, parallelen Séquestre.
Regeste
Art. 18 IRSG; Rechtshilfe an die Russische Föderation; Umgang mit den in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten. Nach ihrer militärischen Intervention in der Ukraine und ihrem Austritt aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört die Russische Föderation derzeit nicht mehr zu den Staaten, denen Rechtshilfe gewährt werden kann. Sie bleibt jedoch Vertragsstaat des EUeR und des GwÜ und die Schweiz muss weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen, für den Fall, dass sich die Beziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten. Das Rechtshilfeverfahren muss daher sistiert und die Beschlagnahme der Bankguthaben aufrechterhalten werden (E. 2). Regeste Art. 18 EIMP; entraide judiciaire avec la Fédération de Russie; sort des avoirs bloqués en Suisse. A la suite de son intervention militaire en Ukraine et de son retrait du Conseil de l'Europe et de la Convention européenne des droits de l'homme, la Fédération de Russie ne fait actuellement plus partie des Etats pouvant obtenir l'entraide judiciaire. Elle reste toutefois partie à la CEEJ et à la CBl et la Suisse demeure tenue de prendre les mesures nécessaires au respect de ses obligations au cas où les relations avec l'Etat requérant devraient se rétablir. La procédure d'entraide doit dès lors être suspendue et les saisies d'avoirs bancaires sont maintenues (consid. 2). Regesto Art. 18 AIMP; assistenza giudiziaria con la Federazione Russa; destinazione degli averi bloccati in Svizzera. In seguito al suo intervento militare in Ucraina e al suo ritiro dal Consiglio d'Europa e dalla Convenzione europea dei diritti dell'uomo, attualmente la Federazione Russa non fa più parte degli Stati che possono ottenere l'assistenza giudiziaria. Essa rimane tuttavia parte alla CEAG e alla CRic e la Svizzera deve continuare ad adottare le misure necessarie per adempiere i suoi obblighi nel caso in cui le relazioni con lo Stato richiedente dovrebbero ristabilirsi. La procedura d'assistenza giudiziaria deve quindi essere sospesa e i sequestri degli averi bancari mantenuti (consid. 2).
Décision originale auprès du tribunal ↗
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