Gesetzesartikel
Art. 17 EMRK – Verbot des Missbrauchs der Rechte
1 Entscheid, in dem Art. 17 EMRK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.