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Justizze. Art. 5 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Schengen-Visum für kamerunischen Amateurfussballer verweigert: Keine Gewähr für fristgereiche Ausreise mangels Bindungen (Art. 5 Abs. 2 AIG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
F-268/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AIG

Zusammenfassung

Ein 20-jähriger kamerunischer Staatsangehöriger beantragte bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei einem Bekannten in der Schweiz. Die Botschaft lehnte den Antrag ab, und das Staatssekretariat für Migration wies die Einsprache zurück. Der Beschwerdeführer gab an, als Amateurfussballer tätig zu sein und sich auf eine Profikarriere vorzubereiten, verfügte jedoch über kein geregeltes Einkommen und kein eigenes Vermögen. Die Kosten des Aufenthalts sollten durch eine Unterhaltsgarantie des Gastgebers gedeckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob hinreichende Gewähr für eine fristgereiche Wiederausreise aus dem Schengen-Raum besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Visumablehnung ab, da der Beschwerdeführer keine ausreichende Gewähr für seine fristgereiche Wiederausreise bot. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG muss eine drittstaatsangehörige Person garantieren können, dass sie das Hoheitsgebiet rechtzeitig wieder verlässt; andernfalls liegt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1 AIG vor.

Die Beurteilung stützte sich auf die kritische Sicherheitslage in Kamerun, wo terroristische Anschläge und politische Unruhen das Risiko einer irregulären Einwanderung erhöhen. Konkret fehlten dem 20-jährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Herkunftsland, die eine Rückkehr sichern würden. Wirtschaftlich war er nicht abgesichert: Er hatte keine abgeschlossene Ausbildung, kein regelmässiges Erwerbseinkommen und kein Vermögen, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs und Unterstützung der Eltern. Dass ein Gastgeber in der Schweiz die Kosten übernehmen wollte, änderte nichts am erhöhten Emigrationsrisiko, da dieser nicht für das Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz verstärkte zudem die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Humanitäre Gründe für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden weder geltend gemacht noch waren sie ersichtlich.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die Entscheidung ist endgültig.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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