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Justizze. Art. 5 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Irakische Staatsangehörige beantragt Schengen-Besuchsvisum: Wiederausreisegewähr verneint wegen volatiler Lage und fehlender zwingender Rückkehrbindung (Art. 5 Abs. 2 AIG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
F-8437/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AIG

Zusammenfassung

Eine irakische Staatsangehörige beantragte bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von einem Monat bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann. Die Auslandsvertretung lehnte das Gesuch ab, da Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben und an der Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums wieder auszureisen. Der Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration wies die Einsprache nach Inlandabklärung ebenfalls ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und begehrte die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung des Visums. Sie verwies auf ihre feste Anstellung als Internal Audit Manager im Irak, ihr Miteigentum an einem Haus sowie die Betreuungspflicht gegenüber ihrem gesundheitlich eingeschränkten Vater.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Visumablehnung.

Die irakische Staatsangehörige bietet keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak bleibt volatil mit hoher Terrorgefahr, und das Land ist stark von Ölpreisen abhängig, was die wirtschaftliche Perspektive beeinträchtigt. Zwar verfügt die 40-jährige ledige Beschwerdeführerin über eine seit Mai 2013 bestehende Anstellung mit monatlich ca. CHF 4'400 und Miteigentum an einem Haus, doch sind diese Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren und gelten nicht als ausserordentlich gut. Im Irak leben zwar ihr Bruder und ihr kranker Vater, doch fehlen konkrete Verpflichtungen oder Abhängigkeiten, die eine Rückkehr erzwingen würden; die Betreuung des Vaters könnte auch vom Bruder übernommen werden. Demgegenüber wiegt das bestehende soziale Beziehungsnetz in der Schweiz durch Schwester und Schwager schwerer. Auch die Garantie des Gastgebers für die Rückreise vermag die Zweifel nicht zu zerstreuen, da er mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit kein bestimmtes Verhalten garantieren kann. Humanitäre Gründe für ein räumlich beschränktes Visum liegen nicht vor.

Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten von CHF 900 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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