Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung 2016: Mitwirkungspflicht erfüllt durch Nachweis fehlender BVG-Leistungen, Nichteintreten der Vorinstanz aufgehoben (Art. 10 VPVKEG)
- Datum
- 05.03.2019
- Geschäftsnummer
- C-3229/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 VPVKEG Art. 4 VPVKEG Art. 8 VPVKEG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein Rentner mit Wohnsitz in Deutschland, der eine schweizerische AHV-Rente bezog und bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichert war, beantragte für das Jahr 2016 eine Prämienverbilligung. Die gemeinsame Einrichtung KVG trat auf sein Gesuch nicht ein, weil er ihrer Ansicht nach seine Mitwirkungspflicht nach Art. 10 der Verordnung über die Prämienverbilligung für Rentner im Ausland (VPVKEG) nicht erfüllt habe. Der Rentner legte daraufhin Unterlagen vor, die belegen sollten, dass er keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezog. Er rügte, die Vorinstanz habe ihm nicht konkret genannt, welche Unterlagen noch fehlten, und dass die Verhältnisse vor 2002 für die Beurteilung des Gesuchs 2016 irrelevant seien. Die Vorinstanz hielt dagegen, die Sachlage zur zweiten Säule sei unklar und könne von Amtes wegen nicht eruiert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichteintretensverfügung auf, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Art. 10 VPVKEG erfüllt hatte. Im Jahr 2016 wohnte er in Deutschland, war bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichert und bezog eine AHV-Rente. Mit E-Mail vom 27. April 2017 reichte er Unterlagen ein, darunter eine Bestätigung der C._______ AG vom 26. April 2017, wonach für ihn in der Zeit des Anschlusses bei der F._______ (bis 30. November 1985) keine Lohnabzüge an die berufliche Vorsorge erfolgten, sowie eine Bestätigung der D._______ vom 11. April 2017, dass er nicht versichert war und keine Beiträge entrichtet wurden. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass der Beschwerdeführer bislang keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezieht oder bezogen hat. Damit war die Frage nach dem Pensionskassenanschluss bzw. allfälligen Leistungsansprüchen aus der beruflichen Vorsorge beantwortet, sodass die Vorinstanz nunmehr das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 4 VPVKEG bestimmen und das Gesuch materiell beurteilen konnte. Die Vorinstanz verletzte daher Art. 13 Abs. 2 VwVG, weil sie zu Unrecht auf das Gesuch nicht eintreten wollte, obwohl die Mitwirkungspflicht erfüllt war. Das Verfahren war kostenlos; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden waren. Diese Entscheidung klärt, dass die Mitwirkungspflicht im Prämienverbilligungsverfahren erfüllt ist, sobald der Antragsteller glaubhaft macht, dass er keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezieht – ohne dass er die Gründe für einen möglichen fehlenden Anschluss an die BVG darlegen müsste.
Regeste
Prämienverbilligungen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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