Gesetzesartikel
Art. 14ter IVG – Bezeichnung der Leistungen
1 Entscheid, in dem Art. 14ter IVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.