Gesetzesartikel
Art. 3bis IVV – Liste der Geburtsgebrechen
1 Entscheid, in dem Art. 3bis IVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.