Gesetzesartikel
Art. 85 OAOF – Erstellung der definitiven Verteilungsliste
1 Entscheid, in dem Art. 85 OAOF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.