Gesetzesartikel
Art. 39 OAOF – Bestimmung des einzuschlagenden Verfahrens
1 Entscheid, in dem Art. 39 OAOF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.