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Justizze. Art. 7 ZUG

Bundesgericht

Kanton St. Gallen beantragt Richtigstellung der Sozialhilfezuständigkeit für fremdplatzierte Kinder: Vorübergehende vorsorgliche Fremdplatzierung rechtfertigt keine Zuständigkeitsverschiebung vor definitiver Anordnung (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 240 · ATF 149 V 240 · DTF 149 V 240
Datum
05.10.2023
Geschäftsnummer
8C_18/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 115 BV Art. 1 ZUG Art. 7 ZUG Art. 9 ZUG Art. 28 ZUG Art. 33 ZUG

Zusammenfassung

Der Kanton St. Gallen beschwert sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieses ein Richtigstellungsbegehren des Kantons Thurgau abgewiesen hatte. Streitig ist, ob die finanzielle Zuständigkeit für die Fremdplatzierung der minderjährigen Söhne A.A.________ und B.A.________ ab dem Umzug ihrer Mutter vom 1. April 2019 von St. Gallen auf Thurgau übergegangen ist. Der Kanton St. Gallen argumentiert, die Fremdplatzierung sei zunächst nur vorsorglich und vorübergehend angeordnet worden und habe erst mit dem Hauptentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 19. November 2019 den Charakter einer dauerhaften Massnahme erhalten, weshalb der Unterstützungswohnsitz bis dahin beim Kanton St. Gallen verblieben sei.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf und weist das Richtigstellungsbegehren des Kantons Thurgau ab. Es stellt fest, dass die Fremdplatzierung der Kinder ab dem 30. November 2018 zwar vorsorglich erfolgte, jedoch erst mit dem Hauptentscheid der KESB vom 19. November 2019 definitiv als dauerhafte Kindesschutzmassnahme bestätigt wurde. Denn bereits mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2018 war eine umfassende ambulante Begutachtung angeordnet worden, deren Ergebnisse ausdrücklich als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen dienen sollten; der Fragenkatalog enthielt zudem hypothetische Formulierungen wie 'Falls aus gutachterlicher Sicht einer vorübergehenden oder dauernden Fremdplatzierung der Kinder bedarf', was auf die Offenheit der Entscheidgrundlage hindeutet. Auch die vorsorglichen Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 enthielten Formulierungen wie 'vorläufig fremdplatziert' oder 'die Mutter zuerst stabilisieren könne', die auf eine vorübergehende Lösung schliessen liessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG entscheidend, ob bei Beginn der Fremdplatzierung bereits von Dauerhaftigkeit auszugehen war; da hierfür noch Abklärungen erforderlich waren, gilt die Dauerhaftigkeit erst ab dem Hauptentscheid vom 19. November 2019. Damit war die Zuständigkeitsfestlegung ab dem 1. April 2019 nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZUG, und die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie dies bejahte. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.– trägt der unterliegende Beschwerdegegner. Die Entscheidung klärt präzise den Zeitpunkt, ab dem eine vorsorgliche Fremdplatzierung im Sinne des ZUG als dauerhaft gilt – nämlich nicht mit der ersten Verfügung, sondern erst mit der definitiven Anordnung, sobald Abklärungen als Entscheidgrundlage fehlen.

Regeste

Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes. Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3). Regeste Art. 7 al. 3 let. c et art. 28 al. 1 LAS; rectification du domicile d'assistance d'un enfant mineur qui ne vit pas chez ses parents ou chez l'un d'eux de façon durable. Etant donné qu'une expertise a été ordonnée conjointement au placement extrafamilial à titre préventif, afin de servir de base pour statuer définitivement sur la mesure de protection de l'enfant, il n'est pas manifestement erroné de considérer que ce n'est qu'à partir de la décision définitive de placement que la condition de la durabilité au sens de l'art. 7 al. 3 let. c LAS est réalisée. Le motif qualifié pour une rectification selon l'art. 28 al. 1 LAS - le caractère manifestement erroné de la solution adoptée ou de la décision prise dans un cas d'assistance - n'est donc pas donné (consid. 7.3). Regesto Art. 7 cpv. 3 lett. c e art. 28 cpv. 1 LAS; rettificazione del domicilio assistenziale di un minorenne che non vive durevolmente coi genitori o con uno di loro. Siccome insieme al collocamento extrafamiliare in via precauzionale è stata disposta una perizia come base per la decisione definitiva sulla misura di protezione del figlio, non è manifestamente errato considerare che la condizione di durevolezza secondo l'art. 7 cpv. 3 lett. c LAS sia adempiuta soltanto a partire dalla decisione definitiva di collocamento extrafamiliare. Il motivo qualificato per una rettificazione ai sensi dell'art. 28 cpv. 1 LAS - il carattere manifestamente errato della soluzione adottata o della decisione presa nel caso assistenziale - non è dunque dato (consid. 7.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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