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Justizze. Art. 273 SchKG

Bundesgericht

Kantonale Steuerbehörden haften für ungerechtfertigten Steuerarrest wie private Gläubiger: Schadenersatzklage zulässig am Arrestort gemäss Art. 273 SchKG

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 332 · ATF 150 III 332 · DTF 150 III 332
Datum
02.04.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 III 332
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 52 SchKG Art. 273 SchKG

Zusammenfassung

Die Klägerin erhob gegen den Kanton Tessin und mehrere Gemeinden eine Arrest-Schadenersatzklage wegen Steuerarresten, die gegen einen im Ausland wohnhaften Schuldner C. gerichtet waren und zuvor ihre Forderungen gegenüber zwei Banken in Zürich verarrestiert hatten. Die Beklagten wandten ein, das Bezirksgericht Zürich sei örtlich unzuständig, weil die Haftung allein nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Tessin zu beurteilen sei. Das Bezirksgericht trat nicht ein; das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Beschluss auf und wies die Sache zurück. Die Beklagten legten Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten ab und bestätigte damit die Entscheidung des Obergerichts, wonach die Arrest-Schadenersatzklage der Klägerin am Bezirksgericht Zürich zulässig ist.

Die Steuerbehörden haften für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere Gläubiger nach Art. 273 Abs. 1 SchKG, da keine spezialgesetzliche Abweichung im DBG oder StHG vorgesehen ist und sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung des Geschädigten fehlen. Der Steuerarrest dient – wie der gewöhnliche SchKG-Arrest – ausschliesslich der Sicherung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Pfanddeckung und hat dieselbe Funktion, weshalb die gleiche Haftungsbestimmung Anwendung findet. Die besonderen Merkmale des Steuerarrests (z.B. Arrestbehörde, Arrestgründe) gehen zwar als lex specialis den allgemeinen SchKG-Bestimmungen vor, betreffen aber nicht die Haftung für Arrestschaden. Auch die Subsidiaritätsregel des Verantwortlichkeitsgesetzes (Art. 3 Abs. 2 VG) steht einer Anwendung von Art. 273 SchKG nicht entgegen, weil diese spezialgesetzliche Regelung den besonderen Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst und als Kausalhaftung den Ausgleich für die Erleichterungen darstellt, die dem Arrestgläubiger gewährt werden.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 273 Abs. 2 SchKG und Art. 52 SchKG am Ort der verarrestierten Vermögenswerte – hier in der Stadt Zürich – und nicht am Sitz der Klägerin oder der Beklagten. Die Klage ist daher zivilgerichtliche Angelegenheit des SchKG und untersteht der ZPO gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war deshalb unbegründet.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Kostenentscheidungen sind im vorliegenden Auszug nicht enthalten.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Haftung für ungerechtfertigten Steuerarrest grundsätzlich nach Art. 273 SchKG erfolgt und nicht nach kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen – ein wichtiger Grundsatz für die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Schuldbetreibungsrecht.

Regeste

Art. 273 SchKG; Art. 170 DBG; Art. 78 StHG; Haftung für Arrestschaden; Steuerarrest. Die Steuerbehörden haften wie jeder andere Gläubiger nach Art. 273 Abs. 1 SchKG für den aus einem ungerechtfertigten Steuerarrest entstandenen Schaden (E. 2-2.6). Die Schadenersatzklage kann beim Richter des Arrestortes eingereicht werden (E. 2.7). Regeste Art. 273 LP; art. 170 LIFD; art. 78 LHID; responsabilité en cas de séquestre injustifié; séquestre fiscal. Conformément à l'art. 273 al. 1 LP, les autorités fiscales répondent, comme tout autre créancier, du dommage que peut causer un séquestre fiscal injustifié (consid. 2-2.6). L'action en dommages-intérêts peut être intentée au for du séquestre (consid. 2.7). Regesto Art. 273 LEF; art. 170 LIFD; art. 78 LAID; responsabilità per sequestro infondato; sequestro fiscale. Le autorità fiscali sono responsabili ai sensi dell'art. 273 cpv. 1 LEF, come qualsiasi altro creditore, dei danni cagionati con un sequestro fiscale infondato (consid. 2-2.6). L'azione di risarcimento può essere promossa avanti al giudice del luogo del sequestro (consid. 2.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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