Gesetzesartikel
Art. 273 SchKG – Haftung für Arrestschaden
2 Entscheide, in denen Art. 273 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kantonale Steuerbehörden haften für ungerechtfertigten Steuerarrest wie private Gläubiger: Schadenersatzklage zulässig am Arrestort gemäss Art. 273 SchKG
- Haftung für ungerechtfertigten Arrest: Klagebefugnis ausländischer Willensvollstrecker und Bindung an Arresteinspracheentscheid bestätigt (Art. 273 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.