Haftung für ungerechtfertigten Arrest: Klagebefugnis ausländischer Willensvollstrecker und Bindung an Arresteinspracheentscheid bestätigt (Art. 273 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 93 · ATF 139 III 93 · DTF 139 III 93
- Datum
- 05.12.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_83/2012
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in Curaçao domizilierte Gesellschaft (X.________ N.V.) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das sie zur Zahlung von Schadenersatz wegen eines ungerechtfertigten Arrests verpflichtet hatte. Der Arrest war auf Begehren der Beschwerdeführerin gegenüber einer Liegenschaft in der Schweiz gelegt worden, die zum Nachlass eines verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen gehörte. Die Klage wurde vom Willensvollstrecker des Nachlasses eingereicht, der nach einer niederländischen notariellen Urkunde eingesetzt war. Streitig waren insbesondere die Aktivlegitimation des Willensvollstreckers, die Voraussetzungen der Arresthaftung sowie die Ersatzfähigkeit verschiedener Kostenpositionen wie Rechtsvertretung, Notariatsgebühren und Lagerkosten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf einzutreten war.
Zur Klagebefugnis des Willensvollstreckers hielt das Gericht fest, dass dieser gestützt auf eine niederländische notarielle Urkunde («Verklaring van erfrecht en executele») vom 27. September 2004 ausdrücklich zur Verwaltung des Nachlasses befugt war. Die Interpretation dieser ausländischen Urkunde erfolgte gemäss Art. 96 IPRG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IPRG. Da die Beschwerdeführerin keine willkürliche Auslegung des ausländischen Rechts dargetan habe, sei die Vorinstanz berechtigt gewesen, dem Willensvollstrecker die Legitimation zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zuzusprechen.
In materieller Hinsicht bestätigte das Gericht die Auffassung des Obergerichts, wonach die Widerrechtlichkeit des Arrests bereits durch den rechtskräftigen Arresteinspracheentscheid vom 18. August 2006 bindend festgestellt war. Im Prozess nach Art. 273 SchKG ist der Richter an diese Vorfrage gebunden. Zudem betonte das Gericht, dass die Haftung für Arrestschaden kausal und nicht verschuldensabhängig ist; ein «gutgläubiges» Vorgehen schliesst die Haftung nicht aus.
Bezüglich des Schadensumfangs erachtete das Gericht die Kosten für aussergerichtliche Rechtsvertretung (Fr. 20'000.–), Notariatskosten (Fr. 3'463.65) sowie Lager- und Räumungskosten für Mobilien (Fr. 13'574.85) als ersatzfähig. Diese Aufwendungen seien direkt durch die blockierte Verfügung über die Liegenschaft und die notwendige Verteidigung im Arrestverfahren entstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Beweiswürdigung wurden als ungenügend begründet verworfen, ebenso der Einwand einer Saldoklausel in einem separaten Grundstückskaufvertrag, da der Schaden im Vermögen der Erbengemeinschaft eingetreten sei und der Willensvollstrecker diesen gemeinschaftlich geltend mache.
Regeste
Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Regeste Art. 273 LP; responsabilité en cas de séquestre injustifié. Examen de l'illicéité, qui est une condition de la responsabilité causale (consid. 4.1 et 4.2). Regesto Art. 273 LEF; responsabilità per sequestro infondato. Esame dell'illiceità quale presupposto della responsabilità indipendente da colpa (consid. 4.1 e 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
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- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Aufhebung durch Vorinstanz nach Art. 256 Abs. 2 ZPO rechtswidrig, da Verfahren kein Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)