Gesetzesartikel
Art. 505 ZGB – Letztwillige Verfügungen: Eigenhändige Verfügung
2 Entscheide, in denen Art. 505 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erblasserin hinterlegt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift beim Erbschaftsamt: Formmangel führt zur Ungültigkeit (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
- Erblasserin legt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift am Ende in beschrifteten Umschlag: Formmangel wegen fehlender Unterschrift und mangelndem Zusammenhang mit Umschlag (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.