Gesetzesartikel
Art. 77 UVV – Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
1 Entscheid, in dem Art. 77 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.