Gesetzesartikel
Art. 88 UVV – Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
1 Entscheid, in dem Art. 88 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.