Gesetzesartikel
Art. 73 UVV – Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
1 Entscheid, in dem Art. 73 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.