Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 697h OR

Gesetzesartikel

Art. 697h OR – Behandlung und Bekanntgabe

1 Entscheid, in dem Art. 697h OR eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.