Justizze.

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Justizze. Art. 11 BüG

Bundesgericht

Kamerunerin mit französischer Muttersprache und Maturanote 4 in Deutsch: Nichtanerkennung des Maturitätszeugnisses als Sprachnachweis für ordentliche Einbürgerung in Thun verfassungswidrig (Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 I 271 · ATF 148 I 271 · DTF 148 I 271
Datum
08.03.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 I 271
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 37 BV Art. 38 BV Art. 49 BV Art. 9 BüG Art. 11 BüG Art. 12 BüG Art. 6 BüV Art. 12 KBüG/BE Art. 13 KBüG/BE Art. 12 KBüV/BE Art. 6 KV/BE Art. 7 KV/BE Art. 2 MAV Art. 3 MAV Art. 5 MAV Art. 7 MiSG/BE Art. 20 MiSG/BE Art. 13 MiSV/BE Art. 2 ORM Art. 3 ORM Art. 5 ORM

Zusammenfassung

Eine kamerunische Staatsangehörige, die französischer Muttersprache ist und in französischer Sprache die Maturität erworben hat, beantragte die ordentliche Einbürgerung in die Einwohnergemeinde Thun. Sie reichte ihr Maturitätszeugnis ein, das ihr im Fach Deutsch als Fremdsprache die Note 4 bescheinigte. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab, weil sie keinen Sprachnachweis einer anerkannten Sprachschule vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung erhob sie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Streitgegenstand war insbesondere, ob ihre Maturitätsnote in Deutsch als ausreichender Sprachnachweis für die Einbürgerung anerkannt werden muss und ob es verfassungswidrig ist, ihre Französischkenntnisse als Muttersprache nicht anzuerkennen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Fortführung des Einbürgerungsverfahrens an die Einwohnergemeinde Thun zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Maturitätsnote 4 in Deutsch als Fremdsprache einen ausreichenden Sprachnachweis erbracht hat, da sie auf dem Niveau B2.2 geprüft wurde – einem höheren Standard als dem für die Einbürgerung geforderten Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV und Art. 12 Abs. 1 KBüV. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern bestätigte am 14. März 2019 ausdrücklich, dass mit dieser Note die für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkompetenzen erreicht seien. Das Verwaltungsgericht selbst hatte in seinem angefochtenen Entscheid eingeräumt, dass es „zumindest möglich oder wahrscheinlich“ sei, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Sprachkenntnisse besitze. Das Bundesgericht sah darin einen klaren Widerspruch zur Praxis, die ausschliesslich auf fide-validierte Sprachnachweise setzt, und urteilte, dass die Nichtanerkennung des Maturitätszeugnisses willkürlich (Art. 9 BV), rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) sei. Es betonte, dass die eidgenössisch anerkannte Maturität unter staatlicher Kontrolle erfolgt, sich am gleichen Referenzrahmen orientiert und durch speziell geschultes Fachpersonal bewertet wird – was den Zweck von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV erfülle. Zudem sei eine doppelte Anerkennung durch den Bund (zuerst durch die eidgenössische Maturitätsanerkennung, dann durch fide) systemwidrig. Die Beschwerdeführerin erwarb das Maturitätszeugnis drei Tage vor Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs, sodass dessen Aktualität unbestritten ist. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Gemeinde Thun nur die Sprachvoraussetzung geprüft, aber die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht beurteilt habe; daher sei eine direkte Zuerkennung des Gemeindebürgerrechts nicht möglich, sondern die Sache müsse nach Art. 107 Abs. 2 BGG an die Gemeinde zurückgewiesen werden. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Präzisierung der Verhältnismässigkeit bei Sprachnachweisen dar und stärkt die Anerkennung schulischer Leistungen im Einbürgerungsverfahren.

Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 49 und 61a ff. BV, Art. 11 und 12 BüG, Art. 6 Abs. 2 und 3 BüV, Art. 2, 3 und 5 MAV; verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die ordentliche Einbürgerung. Verfassungsgrundlagen sowie gesetzliche Regelung der Sprachanforderungen im Bund und im Kanton bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 2 und 3). Zulässigkeit des Erfordernisses der Kenntnisse der Lokalsprache in einem mehrsprachigen Kanton gemäss Bundes- und Kantonsverfassung (E. 4). Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung der genügenden Maturanote für die Lokalsprache als ausreichenden Sprachnachweis (E. 5). Regeste Art. 8 al. 1, art. 9, art. 29 al. 1, art. 37 al. 1, art. 38 al. 2, art. 49 et 61a ss Cst., art. 11 et 12 LN, art. 6 al. 2 et 3 OLN, art. 2, 3 et 5 ORM; application conforme à la Constitution des exigences légales en matière de connaissances linguistiques pour la naturalisation ordinaire. Bases constitutionnelles et réglementation légale des exigences linguistiques au niveau fédéral et cantonal pour la naturalisation ordinaire (consid. 2 et 3). Admissibilité de l'exigence de connaissances de la langue locale dans un canton plurilingue selon la Constitution fédérale et cantonale (consid. 4). Inconstitutionnalité de la non-reconnaissance de la note de maturité suffisante pour la langue locale comme preuve de la maîtrise de cette langue (consid. 5). Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 9, art. 29 cpv. 1, art. 37 cpv. 1, art. 38 cpv. 2, art. 49 e 61a segg. Cost., art. 11 e 12 LCit, art. 6 cpv. 2 e 3 OCit, art. 2, 3 e 5 ORM; applicazione conforme alla Costituzione delle esigenze legali relative alle conoscenze linguistiche per la naturalizzazione ordinaria. Basi costituzionali e regolamentazione legale delle esigenze linguistiche a livello federale e cantonale per la naturalizzazione ordinaria (consid. 2 e 3). Ammissibilità del requisito della conoscenza della lingua locale in un Cantone plurilingue secondo la Costituzione federale e cantonale (consid. 4). Incostituzionalità del mancato riconoscimento della nota di maturità sufficiente per la lingua locale quale dimostrazione delle competenze linguistiche (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.