Gesetzesartikel
Art. 2 MAV – Wirkung derAnerkennung
1 Entscheid, in dem Art. 2 MAV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.