Patentinhaberin klagt auf Unterlassung wegen Verletzung eines Patents für animierte Lungendarstellung auf Beatmungsgerät: Technischer Charakter und erfinderische Tätigkeit bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 52 EPÜ, Art. 56 EPÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 403 · ATF 146 III 403 · DTF 146 III 403
- Datum
- 16.07.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_609/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Patentinhaberin klagte beim Bundespatentgericht auf Unterlassung und Auskunft wegen Patentverletzung durch ein konkurrenzierendes Beatmungsgerät mit animierter Lungendarstellung. Das Bundespatentgericht erkannte teilweise für die Patentinhaberin und verbot den Vertrieb bestimmter Geräte sowie die Auskunftserteilung. Die Beklagte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere den technischen Charakter der beanspruchten Lösung, das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit sowie Verstösse gegen das rechtliche Gehör. Streitig war, ob die animierte Darstellung der Volumenänderung der beatmeten Lunge mittels Grössenänderung einer Lungenform einen technischen Beitrag leistet und ob diese Lösung naheliegend ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Teilurteil des Bundespatentgerichts. Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil ein zulässiges Teilurteil im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, da darüber endgültig über einen Teil der objektiv gehäuften Begehren entschieden wurde. Der technische Charakter der animierten Lungendarstellung wurde bejaht, weil sie Informationen über den technischen Zustand des Beatmungsgeräts wiedergibt – etwa das eingestellte Tidalvolumen und die Beatmungsfrequenz – und das medizinische Personal bei der Bedienung des Geräts glaubhaft unterstützt; dies genügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts, auch ohne dass eine verbesserte Bedienung nachgewiesen sein muss. Die erfinderische Tätigkeit wurde ebenfalls bejaht: Obwohl die Publikation Wachter et al. 2003 eine graphische Darstellung der Lungenfunktion beschreibt, zeigt sie nicht, dass das Atemzugsvolumen mit jedem Atemzug durch eine Grössenänderung der Lunge dargestellt wird; vielmehr ändert sich dort die Höhe des Blasbalgs nur bei Änderung des applizierten Tidalvolumens. Um von dieser Entgegenhaltung zur beanspruchten Erfindung zu gelangen, wären mindestens zwei nicht naheliegende Schritte erforderlich. Die Ausführbarkeit der Erfindung wurde bejaht, da dem Fachmann aus der Patentschrift klar und vollständig vermittelt wird, wie die drei veränderlichen Werte qualitativ in einem einzigen grafischen Element darzustellen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtanhörung des Zeugen D.________ wurde verneint, weil dessen Aussage zu Rechtsfragen wie dem technischen Charakter oder dem objektiven Offenbarungsgehalt einer Publikation nicht geeignet gewesen wäre und die Tatsachenbehauptungen ungenügend substanziiert waren. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- und hat der Beschwerdegegnerin Parteientschädigung in Höhe von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung klärt die Anwendung des COMVIK-Ansatzes bei gemischten Erfindungen mit visuellen Darstellungen im medizinischen Bereich und bestätigt, dass eine alternative, intuitive Darstellung technischer Parameter bereits dann technisch ist, wenn sie den Nutzer bei der Ausführung einer technischen Aufgabe glaubhaft unterstützt.
Regeste
Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 EPÜ 2000; Patentierbarkeit einer Erfindung; Technizität einer gemischten Erfindung; Wiedergabe von Informationen. Der technische Charakter (Technizität) ist dem Erfindungsbegriff inhärent. Die blosse Wiedergabe von Informationen ist nicht technisch (E. 8.2). Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung (Art. 52 Abs. 2 EPÜ 2000) ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ 2000) zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierbarkeit nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ 2000 ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst (E. 9.1-9.2). Merkmale, welche keinen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems leisten, können die erfinderische Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ 2000 nicht begründen (E. 10). Drei Voraussetzungen, unter denen die Darstellung von Informationen technischer Natur ist; Anwendung im konkreten Fall (E. 10-10.3.2). Regeste Art. 52 al. 2 et art. 56 CBE 2000; brevetabilité d'une invention; technicité d'une invention mixte; présentation d'informations. Le caractère technique (technicité) est inhérent au concept d'invention. La simple présentation d'informations n'est pas technique (consid. 8.2). L'exclusion de la brevetabilité (art. 52 al. 2 CBE 2000) et l'activité inventive (art. 56 CBE 2000) sont des questions distinctes. Une invention ne tombe pas sous l'exclusion de l'art. 52 al. 2 CBE 2000 à compter du moment où elle comprend au moins une caractéristique technique (consid. 9.1-9.2). Des caractéristiques qui ne contribuent en rien à la solution technique d'un problème technique ne peuvent pas fonder une activité inventive au sens de l'art. 56 CBE 2000 (consid. 10). Enonciation des trois conditions moyennant lesquelles la présentation d'informations revêt une nature technique; application au cas concret (consid. 10-10.3.2). Regesto Art. 52 cpv. 2 e art. 56 CBE 2000; brevettabilità di un'invenzione; tecnicità di un'invenzione mista; presentazione di informazioni. Il carattere tecnico (tecnicità) è inerente alla nozione di invenzione. La semplice riproduzione di informazioni non è tecnica (consid. 8.2). La questione dell'esclusione dalla brevettazione (art. 52 cpv. 2 CBE 2000) va distinta dalla questione dell'attività inventiva (art. 56 CBE 2000). Se include almeno una caratteristica tecnica, un'invenzione non è esclusa dalla brevettabilità secondo l'art. 52 cpv. 2 CBE 2000 (consid. 9.1-9.2). Caratteristiche che non forniscono alcun contributo alla soluzione di un problema tecnico non possono costituire l'attività inventiva secondo l'art. 56 CBE 2000 (consid. 10). Tre condizioni giusta le quali la presentazione di informazioni riveste natura tecnica; applicazione nel caso concreto (consid. 10-10.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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