Gesetzesartikel
Art. 399 OR – Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
2 Entscheide, in denen Art. 399 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Auftraggeberin kündigt Market-Making-Vertrag mündlich und bestreitet danach Vergütungsanspruch: Keine konkludente Aufhebung oder Widerruf, kein Nachweis einer Vertragsverletzung durch Beauftragte (Art. 394 ff. OR)
- Beistand haftet für Vermögensschaden bei Verkauf italienischer Grundstücke: Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht gegenüber Hilfsperson (Art. 426 aZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.