Gesetzesartikel
Art. 109 ZGB – Wirkungen des Urteils
1 Entscheid, in dem Art. 109 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.