Familienausgleichskasse ordnet Drittauszahlung der Familienzulagen an, weil Vater die Leistungen nicht an die sorgeberechtigte Mutter weiterleitet: Abklärungen zur Verwendung durch Mutter sind unzulässig (Art. 9 Abs. 1 FamZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 35 · ATF 144 V 35 · DTF 144 V 35
- Datum
- 20.12.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_464/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 2 FamZG Art. 7 FamZG Art. 8 FamZG Art. 9 FamZG Art. 7 FamZV
Zusammenfassung
Eine Familienausgleichskasse ordnete die Direktauszahlung von Familienzulagen an die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes an, weil der unterhaltspflichtige Vater die Leistungen nicht weitergeleitet hatte. Der Vater erhob Einsprache, die Kasse wies sie ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hob diesen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen zur zweckentsprechenden Verwendung der Zulagen durch die Mutter zurück. Die Familienausgleichskasse legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitpunkt war, ob die Kasse ohne weitere Abklärungen die Drittauszahlung anordnen durfte und ob der kantonale Rückweisungsentscheid zulässig war.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Rückweisungsentscheid auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse. Es stellt fest, dass der Beschwerdegegner als anspruchsberechtigter Vater die Familienzulagen nach Art. 8 FamZG zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die sorgeberechtigte Mutter weiterzuleiten hat, was er nicht getan hat. Damit ist die Voraussetzung für die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG erfüllt: Die Zulagen werden nicht für die Bedürfnisse der Kinder verwendet, sobald sie der Anspruchsberechtigte nicht an den sorgeberechtigten Elternteil weiterleitet. Weitere Abklärungen zur konkreten Verwendung durch die Mutter sind unzulässig, da Art. 9 Abs. 1 FamZG gerade für Fälle gespannter Elternbeziehungen vorgesehen ist und die Prüfung der bedürfnisgerechten Verwendung den Kindesschutzbehörden vorbehalten bleibt. Der Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ist daher bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, weil es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt und die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Eltern sind stark zerstritten, die Mutter verfügt allein über das entscheidende Beweismaterial zur Verwendung der Zulagen, und die Abklärungen würden auf dem Weg der Rechtshilfe in Frankreich erfolgen müssen – was unverhältnismässig aufwändig wäre. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.
Die Drittauszahlung beruht auf Art. 9 Abs. 1 FamZG, der im Verhältnis zu Art. 20 ATSG spezieller ist und keine Fürsorgeabhängigkeit voraussetzt. Art. 8 FamZG begründet die Pflicht zur Weiterleitung, Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG ist hier nicht anwendbar, weil die Mutter nicht gegenüber dem Kind unterstützungspflichtig ist, sondern sorgeberechtigt. Art. 291 ZGB dient als analoge Regelung für Unterhaltszahlungen bei Vernachlässigung, doch Art. 9 FamZG setzt bereits die bloße Nichtweiterleitung voraus.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Nichtweiterleitung der Familienzulagen durch den anspruchsberechtigten Elternteil die Drittauszahlung an den sorgeberechtigten Elternteil ohne jede Vorprüfung der Verwendung erfolgen muss – ein wichtiger Grundsatz für die Effizienz und Zweckmässigkeit des Familienzulagensystems.
Regeste
Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3). Regeste Art. 8 et art. 9 al. 1 LAFam; versement des allocations familiales à des tiers. Lorsque la personne à laquelle les allocations familiales sont destinées (ou son représentant légal) peut prouver que l'ayant droit ne transmet pas les allocations contrairement à l'art. 8 LAFam, le versement à des tiers au sens de l'art. 9 al. 1 LAFam doit être autorisé sans autre. La réglementation concernant le versement à des tiers ne peut pas avoir pour signification, dans des situations précaires, d'exiger de la caisse d'allocations familiales un examen préalable de l'utilisation de l'argent conforme aux besoins (consid. 5.3). Regesto Art. 8 e art. 9 cpv. 1 LAFam; versamento di assegni familiari a terzi. Un versamento a terzi a norma dell'art. 9 cpv. 1 LAFam deve essere autorizzato senza indugio, se la persona a cui sono destinati gli assegni familiari (o il suo rappresentante legale) dimostra che l'avente diritto non versa gli assegni contrariamente all'art. 8 LAFam. La regolamentazione del versamento a terzi non può essere intesa nel senso di esigere in casi precari un esame preliminare della Cassa di compensazione sul corretto uso del denaro conformemente ai bisogni (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.