Gesetzesartikel
Art. 7 FamZG – Anspruchskonkurrenz
3 Entscheide, in denen Art. 7 FamZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eltern leben getrennt mit wochenweiser alternierender Obhut für ihr Kind: Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmt Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG (Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG)
- Familienausgleichskasse ordnet Drittauszahlung der Familienzulagen an, weil Vater die Leistungen nicht an die sorgeberechtigte Mutter weiterleitet: Abklärungen zur Verwendung durch Mutter sind unzulässig (Art. 9 Abs. 1 FamZG)
- Familienzulagen: Kaskadenregelung greift ab Lohnanspruch, nicht erst ab Gesuchseingang; Rückforderung gerechtfertigt (Art. 7 Abs. 1 FamZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.