Gesetzesartikel
Art. 12 VStV – Rückvergütung der nicht geschuldeten Steuer
1 Entscheid, in dem Art. 12 VStV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.