Gesetzesartikel
Art. 739 OR – Zustand der Liquidation. Befugnisse
1 Entscheid, in dem Art. 739 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.