Beschwerde gegen Berichtigung eines Urteils und Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: Berichtigung unzulässig, Anklagegrundsatz verletzt (Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 281 · ATF 142 IV 281 · DTF 142 IV 281
- Datum
- 25.05.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_115/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 115 AuG Art. 119 AuG Art. 9 StPO Art. 83 StPO Art. 356 StPO
Zusammenfassung
Ein Ausländer wurde im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung angeklagt. Das Bezirksgericht verurteilte ihn stattdessen wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen vorsätzlicher Missachtung einer Ausgrenzung. Im Dispositiv des Urteils wurde nur eine Busse ausgesprochen, obwohl für die Missachtung der Ausgrenzung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohte. Das Bezirksgericht berichtigte daraufhin das Urteil, um zusätzlich eine Geldstrafe einzufügen. Gegen dieses Urteil und die Berichtigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Berichtigung zulässig war und ob die Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit den Anklagegrundsatz verletzte.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Berichtigung des Urteils durch das Bezirksgericht war unzulässig, weil nicht eindeutig war, ob der Fehler im Dispositiv auf einem Mangel im Willensausdruck oder in der Willensbildung beruhte. Eine Berichtigung nach Art. 83 Abs. 1 StPO ist nur bei offensichtlichen Versehen im Ausdruck zulässig, nicht bei rechtlichen Irrtümern oder sachlichen Fehlern. Da die erste Instanz nicht klarstellte, ob sie rechtsfehlerhaft annahm, dass für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung nur eine Busse möglich sei, oder ob sie diese Strafe versehentlich vergessen hatte, war die Berichtigung nicht zulässig.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verstösst gegen den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Die Anklageschrift – hier der Strafbefehl – warf dem Beschwerdeführer ausschliesslich Vorsatz vor und enthielt keinerlei Angaben zu den konkreten Umständen, die eine Fahrlässigkeit begründen könnten. Für Fahrlässigkeitsdelikte muss die Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und Art. 325 StPO präzise darlegen, welche Abklärungen der Beschuldigte unter seinen persönlichen Verhältnissen hätte vornehmen müssen. Dies fehlte vollständig. Der Übergang von Vorsatz zu Fahrlässigkeit ist daher nicht zulässig, weil sich der Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht ändert.
Die carrying norms waren Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 115 Abs. 3 AuG für den Tatbestand der fahrlässigen Erwerbstätigkeit, Art. 119 Abs. 1 AuG für die Missachtung der Ausgrenzung, Art. 83 Abs. 1 StPO für die Unzulässigkeit der Berichtigung, Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und Art. 325 StPO für den Anklagegrundsatz. Das Bundesgericht erliess keine Kosten und ordnete eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- an, die dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszurichten ist. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Berichtigung von Urteilen setzt und bekräftigt, dass der Anklagegrundsatz auch bei Fahrlässigkeitsdelikten strenge Anforderungen an die Sachdarstellung stellt.
Regeste
Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Regeste Rectification des prononcés (art. 83 CPP). Cas dans lequel un prévenu est condamné à une simple amende pour un délit et une contravention par un dispositif de jugement de première instance notifié sans motivation. Le prononcé supplémentaire d'une peine pécuniaire pour le délit ne peut pas résulter d'une procédure de rectification (consid. 1). Regesto Rettifica delle decisioni (art. 83 CPP). Caso in cui nel dispositivo del giudizio di primo grado, notificato senza la motivazione, l'imputato è riconosciuto colpevole di un delitto e di una contravvenzione e condannato unicamente a una multa. La condanna anche a una pena pecuniaria per il delitto non può essere pronunciata nell'ambito della procedura di rettifica (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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