Äthiopischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger Wegweisung und verstrichener Ausreisefrist unterliegt zweijähriger Eingrenzung: Maßnahme bleibt verhältnismäßig, weil freiwillige Ausreise möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 II 16 · ATF 144 II 16 · DTF 144 II 16
- Datum
- 13.11.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 144 II 16
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die Eingrenzungsverfügung gegen einen äthiopischen Staatsangehörigen aufgehoben hatte. Der Beschwerdegegner war rechtskräftig weggewiesen worden, hatte die Ausreisefrist nicht eingehalten und hielt sich weiterhin in der Schweiz auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete daraufhin eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet U. an, das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich erweiterte den Rayon auf den ganzen Bezirk V. Das Verwaltungsgericht hob beide Verfügungen auf, weil es die Eingrenzung für unzulässig hielt, da eine zwangsweise Ausschaffung nach Äthiopien nicht möglich sei. Das SEM argumentierte, dass eine freiwillige Ausreise möglich sei und die Eingrenzung daher zulässig bleibe.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und bestätigte die Eingrenzungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich.
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und die Ausreisefrist nicht eingehalten wurde – beides ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Vorinstanz hatte die Eingrenzung für unzulässig erklärt, weil eine zwangsweise Ausschaffung nach Äthiopien zurzeit nicht möglich sei. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Eingrenzung nicht ausschließlich auf die Durchsetzung einer zwangsweisen Ausschaffung gerichtet ist, sondern auch dazu dient, die freiwillige Ausreise zu fördern. Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ist die Massnahme erst dann untauglich, wenn sowohl die zwangsweise Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Im konkreten Fall ist letzteres nicht der Fall: Die äthiopischen Behörden würden dem Beschwerdegegner bei einer freiwilligen oder selbständigen Ausreise die erforderlichen Reisepapiere ausstellen. Damit ist die Eingrenzung geeignet, das Ziel der Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreisepflicht zu erreichen.
Die angeordnete Dauer von zwei Jahren ist ebenfalls verhältnismässig: Der Beschwerdegegner lebt seit fast zwei Jahren illegal in der Schweiz, ohne seine Rückreise zu organisieren, obwohl dies möglich wäre. Die Eingrenzung stellt eine mildere Massnahme dar als die Durchsetzungshaft, die in diesem Fall ebenfalls zulässig wäre. Da der Aufenthalt des Beschwerdegegners ohnehin landesweit rechtswidrig ist, beschränkt die Eingrenzung lediglich die räumliche Ausdehnung dieses Verbots und verknüpft es mit einer höheren Strafandrohung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG. Der Beschwerdegegner kann die Massnahme jederzeit durch rechtmässiges Verhalten – nämlich durch effektive Ausreise – hinfällig machen.
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG bildet die entscheidende Grundlage für die Zulässigkeit der Eingrenzung; Art. 74 AuG insgesamt sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 1 AuG werden als Träger der Entscheidung genannt. Die Verhältnismässigkeit wird unter Bezugnahme auf Art. 74 AuG geprüft und bejaht. Kostenfragen werden nicht behandelt.
Die Entscheidung klärt, dass die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht nur zur Sicherstellung einer zwangsweisen Ausschaffung, sondern auch zur Förderung der freiwilligen Ausreise eingesetzt werden darf – ein wichtiger Präzedenzfall für die Anwendung dieser Zwangsmassnahme bei fehlender Ausschaffungsmöglichkeit.
Regeste
Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Regeste Assignation d'un lieu de résidence et interdiction de pénétrer dans une région déterminée selon la loi sur les étrangers (art. 74 LEtr). Sens de cette mesure de droit des étrangers, proportionnalité et but de la disposition: lorsque l'application d'une mesure d'éloignement (art. 74 al. 1 let. b LEtr) est en jeu, l'assignation ne peut atteindre son but que si le renvoi est effectivement possible (consid. 2.1-2.3). Cas d'un ressortissant éthiopien qui a fait l'objet d'une décision de renvoi entrée en force, qui n'a pas respecté le délai de départ, qui ne peut certes pas être renvoyé de force actuellement, mais auquel les autorités éthiopiennes établiraient les documents de voyage nécessaires à cet effet en cas de départ volontaire, respectivement indépendant (consid. 3.1-3.5). Il ressort de l'interprétation grammaticale, systématique, historique et téléologique de l'art. 74 LEtr que la mesure est inapte à atteindre son but seulement lorsque tant le renvoi que le départ volontaire sont objectivement impossibles (consid. 4.1-4.8). Ce n'est pas le cas en l'espèce, et l'assignation apparaît - même au regard de la durée ordonnée de deux ans - proportionnée (consid. 5). Regesto Assegnazione di un luogo di soggiorno e divieto di accedere a un dato territorio secondo la legge sugli stranieri (art. 74 LStr). Significato di questa misura di diritto degli stranieri, proporzionalità e scopo della norma: quando si tratta di attuare misure di allontanamento (art. 74 cpv. 1 lett. b LStr), l'assegnazione di un luogo di soggiorno può raggiungere lo scopo al quale mira soltanto se il rinvio è effettivamente possibile (consid. 2.1-2.3). Caso di un cittadino etiope oggetto di una decisione di rinvio cresciuta in giudicato, che non ha rispettato il termine di partenza assegnatogli e che non può attualmente essere rinviato in modo coatto ma al quale le autorità etiopi, in caso di partenza volontaria rispettivamente indipendente, rilascerebbero i documenti di viaggio necessari a tale fine (consid. 3.1-3.5). Dall'interpretazione grammaticale, sistematica, storica e teleologica dell'art. 74 LStr risulta che la misura non è atta a raggiungere lo scopo al quale mira soltanto quando sia il rinvio coatto sia la partenza volontaria sono oggettivamente impossibili (consid. 4.1-4.8). Ciò non è il caso nella fattispecie e l'assegnazione di un luogo di soggiorno risulta - anche tenendo conto della durata di due anni decisa - proporzionale (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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