Gesetzesartikel
Art. 119 AuG: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 119 AuG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Berichtigung eines Urteils und Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: Berichtigung unzulässig, Anklagegrundsatz verletzt (Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 1 StPO)
- SEM gewinnt Beschwerde: Ausgrenzung eines illegalen Migranten trotz nicht ortsspezifischer Delikte zulässig (Art. 74 AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.