Justizze.

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Justizze. Art. 12 DSG

Bundesgericht

Vermieter installieren Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: Kamera im Hauseingang und in Durchgängen zur Waschküche verletzen Persönlichkeitsrecht unzulässig (Art. 12 Abs. 1 DSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 263 · ATF 142 III 263 · DTF 142 III 263
Datum
29.03.2016
Geschäftsnummer
4A_576/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 DSG Art. 13 DSG Art. 15 DSG Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Ein Mieter klagte gegen seine Vermieter, weil diese im Mehrfamilienhaus zwölf Videokameras installiert hatten – darunter im Hauseingangsbereich seiner Wohnung und in den Durchgängen zur gemeinsamen Waschküche. Er verlangte deren Entfernung mit der Begründung, die Überwachung verletze sein Persönlichkeitsrecht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage teilweise ab, ordneten aber die Entfernung dreier Kameras an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Vermieter Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Vermieter ab und bestätigte die Anordnung zur Entfernung der drei Videokameras. Es folgte der Vorinstanz, wonach die dauerhafte Videoüberwachung im Hauseingangsbereich der Liegenschaft U.________-Strasse 2 eine systematische Erhebung des Verhaltens des Mieters ermöglicht – insbesondere der Tageszeiten, zu denen er die Liegenschaft betritt oder verlässt, sowie möglicher Begleitpersonen – und damit einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ebenso sei die Überwachung in den Durchgängen zur Waschküche zwischen den Gebäudeteilen U.________-Strasse 2 und 4 sowie 4 und 6 unzulässig, weil dort Lebenssituationen des Mieters festgehalten werden könnten, die dem Einblick der Vermieterschaft entzogen bleiben müssten. Der Schutz der Persönlichkeit nach Art. 12 Abs. 1 DSG verbiete eine widerrechtliche Verletzung, die nur durch Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz gerechtfertigt werden könne (Art. 13 Abs. 1 DSG). Obwohl das Interesse der Vermieter am Eigentumsschutz vor Einbrüchen und Vandalismus erheblich sei und die Mieter mehrheitlich zugestimmt hätten, stellte die Vorinstanz bei der konkreten Interessenabwägung fest, dass die Beeinträchtigung der Privatsphäre durch diese drei Kameras übermässig sei und sich mit den Zielen der Überwachung nicht ausreichend rechtfertigen lasse. Das Interesse an Verbrechensprävention und -aufklärung könne hingegen mit den übrigen neun Kameras – darunter zwei Aussenkameras auf dem Vorplatz zu den drei Hauseingängen – in ausreichendem Umfang gewahrt werden. Die Vorinstanz habe daher zutreffend auf Grundlage von Art. 12 Abs. 1 DSG, Art. 13 Abs. 1 DSG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSG und Art. 28a Abs. 1 ZGB entschieden. Die Beschwerdeführer hätten keine hinreichende Rüge erhoben, die eine bundesrechtswidrige Ausübung des richterlichen Ermessens nachweisen würde. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und müssen die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Fr. 2'500.-- entschädigen; dieser erhält unentgeltliche Rechtspflege. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der zulässigen Videoüberwachung im Mietverhältnis und unterstreicht die Notwendigkeit einer konkreten, fallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 13 DSG auch bei Mehrheitsentscheidungen der Mieter.

Regeste

Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2). Regeste Loi sur la protection des données, art. 28 ss CC; surveillance vidéo dans un bâtiment locatif. Appréciation de l'admissibilité d'une installation de surveillance vidéo dans un bâtiment comportant des appartements loués (consid. 2). Regesto Legge sulla protezione dei dati, art. 28 segg. CC; videosorveglianza in un immobile locativo. Esame dell'ammissibilità di un impianto di videosorveglianza in uno stabile con appartamenti locati (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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