Berufsverband PharmaSuisse ficht Versandhandelsmodell an: Unzulässige Umkehr des Therapieprozesses ohne vorgängige ärztliche Diagnose (Art. 27 HMG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 II 80 · ATF 142 II 80 · DTF 142 II 80
- Datum
- 29.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 142 II 80
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Swissmedic und der Apothekerverband PharmaSuisse erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau, welches den Versandhandel der Zur Rose Suisse AG mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten (Kategorien C und D) genehmigte. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Versandhändlerin erst nach Eingang der Bestellung einen Arzt mit der Ausstellung einer Verschreibung basierend auf einem ausgefüllten Gesundheitsfragebogen beauftrage, ohne dass ein persönlicher Kontakt oder eine vorgängige ärztliche Diagnose stattfinde. Das Bundesgericht prüfte sowohl die Beschwerdelegitimation des Berufsverbands als auch die materiellen Anforderungen des Heilmittelgesetzes an den Versandhandel.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es bejaht zunächst die Beschwerdelegitimation der PharmaSuisse gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG. Als Berufsverband habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die gesetzliche Ordnung der Berufsausübung der Apotheker im Bereich des Versandhandels nicht unterlaufen wird, da der angefochtene Entscheid die Berufsreglementierung als solche in Frage stelle.
In der Sache hält das Gericht fest, dass der von der Zur Rose AG praktizierte Versandhandel gegen Art. 27 Abs. 2 HMG verstösst. Der Gesetzgeber verlangt für den Versandhandel zwingend eine vorgängige ärztliche Verschreibung, auch für Medikamente, die im persönlichen Verkauf keiner solchen bedürfen. Die Vorinstanz hatte diese Anforderung zu Unrecht als verhältnismässig eingeschränkt interpretiert. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 lit. a HMG ist eindeutig; parlamentarische Beratungen zur Revision des Gesetzes rechtfertigen keine abweichende Auslegung des bestehenden Rechts.
Das Modell der Zur Rose AG, wonach erst nach der Bestellung ein Arzt aufgrund eines rudimentären Gesundheitsfragebogens ein Rezept ausstellt, erfüllt die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht. Ein solcher Fragebogen erlaubt keine zuverlässige Überprüfung des Gesundheitszustands, der Identität des Patienten oder der medizinischen Indikation, wie es Art. 26 Abs. 2 HMG erfordert. Zudem fehlt die Möglichkeit einer kritischen Interaktion zwischen Arzt und Patient. Auch die Pflicht zur Überwachung der Wirkung (Art. 27 Abs. 2 lit. d HMG) kann ohne persönlichen Kontakt nicht gewährleistet werden. Schliesslich entbindet die Verantwortung des Arztes für seine eigenen Berufspflichten die Versandhändlerin nicht von ihrer eigenen Pflicht, die Einhaltung der heilmittelrechtlichen Voraussetzungen für den Versand sicherzustellen.
Regeste
Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden. Art. 27 HMG; Art. 26 Abs. 1 und 2 HMG; Art. 30 HMG; Art. 29 VAM; Versandhandel mit Arzneimitteln; Sorgfaltspflichten der Versandapotheke. Schutzwürdige Interessen eines Berufsverbands zur Anfechtung des Entscheids, der geeignet ist, die Berufsreglementierung als solche in Frage zu stellen (E. 1.4). Schutzfunktionen des HMG; zweifache Kontrolle durch Fachpersonen in Anwendung ihrer jeweiligen anerkannten Wissenschaften (E. 2.1 und 2.2); Einteilung der Arzneimittel in Stoffmittellisten; Besonderheiten beim Versandhandel (E. 2.3 und 2.4). Unzulässige Umkehr des gesetzlichen Therapieprozesses; nach Eingang der Bestellung beauftragt die Versandhändlerin einen Arzt mit der Ausstellung der erforderlichen Verschreibung (E. 3). Keine Gründe aus den Materialien, um vom Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 HMG im Sinne der Interpretation durch die Versandhändlerin abzuweichen (E. 4). Anforderungen an die Verschreibung im Versandhandel (E. 5.1-5.4); Nichteinhaltung durch die Versandhändlerin (E. 5.5). Ärztliche Sorgfaltspflichten befreien die Versandapotheke nicht von den ihr selbst obliegenden Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 2 HMG (E. 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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