Gesetzesartikel
Art. 136 OR – Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
1 Entscheid, in dem Art. 136 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.