Justizze.

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Justizze. Art. 3 FZG

Bundesgericht

Freizügigkeitsguthaben nach Blankovollmacht missbraucht: Sammelstiftung muss Rückerstattung nicht erzwingen (Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 197 · ATF 141 V 197 · DTF 141 V 197
Datum
28.04.2015
Geschäftsnummer
9C_835/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 FZG

Zusammenfassung

Eine Versicherte klagte gegen ihre frühere Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung), nachdem ihr Freizügigkeitsguthaben aufgrund einer blanko unterschriebenen Vollmacht an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt worden war. Sie verlangte, dass die Sammelstiftung das Guthaben wieder auf ihrem Alterskonto gutschreibe oder feststelle, dass die Auszahlung ihren Rentenanspruch nicht mindere, da die Auszahlung unrechtmässig erfolgt sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung (die Beschwerdegegnerin) rechtlich nicht verpflichtet ist, von der neuen Vorsorgeeinrichtung bzw. der Freizügigkeitseinrichtung die Rückerstattung der Austrittsleistung zu erzwingen, wenn diese unrechtmässig an Dritte ausbezahlt wurde.

Gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG bleibt offen, wer zur Rückerstattung verpflichtet ist; die Norm regelt auch nicht, wie diese Pflicht durchgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber sah in Art. 3 Abs. 3 FZG lediglich vor, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung ihre Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen kürzen darf, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Eine Klagepflicht der früheren Kasse gegen die neue Einrichtung besteht nicht.

Im konkreten Fall hatte die Versicherte eine Freizügigkeitspolice errichtet. Diese wurde später aufgelöst und das Guthaben an einen Dritten überwiesen, basierend auf Dokumenten, die die Versicherte blanko unterschrieben hatte. Da die Sammelstiftung die Invalidenrente bereits ungekürzt ausrichtete, obwohl keine Rückerstattung erfolgte, konnte sie nicht gezwungen werden, zusätzlich das Altersguthaben für die Zukunft wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hätte stattdessen die Möglichkeit gehabt, die heutige AXA Leben AG direkt auf Rücküberweisung einzuklagen, wobei das Risiko des Blankettmissbrauchs bei ihr läge.

Regeste

Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung. Die frühere Vorsorgeeinrichtung, welche Invalidenleistungen erbringt, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, muss die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Freizügigkeitseinrichtung nicht erzwingen (E. 5.3). Regeste Art. 3 al. 2 et 3 LFLP; restitution de la prestation de sortie. L'ancienne institution de prévoyance obligée de verser des prestations d'invalidité après avoir transféré la prestation de sortie à une institution de libre passage n'est pas tenue d'obtenir de l'institution de libre passage la restitution de la prestation de sortie (consid. 5.3). Regesto Art. 3 cpv. 2 e 3 LFLP; restituzione della prestazione d'uscita. Il precedente istituto di previdenza, obbligato a versare prestazioni d'invalidità dopo aver trasferito la prestazione d'uscita a un istituto di libero passaggio, non è tenuto a ottenere la restituzione della prestazione d'uscita dall'istituto di libero passaggio (consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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