Justizze.

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Justizze. Art. 49 BV

Bundesgericht

Kantonale Rückforderung von Familienzulagen beim Arbeitgeber: Art. 4 Abs. 2 KFamZG bundesrechtswidrig wegen Risikoverschiebung (Art. 49 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 233 · ATF 140 V 233 · DTF 140 V 233
Datum
08.05.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 233
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 31 ATSG Art. 49 BV Art. 1 FamZG Art. 13 FamZG Art. 15 FamZG Art. 25 FamZG Art. 4 KFamZG/BE

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an, mit dem eine Ausgleichskasse die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienzulagen von einer Arbeitgeberin verlangte. Die Arbeitgeberin hatte die Zulagen an ihren erkrankten Arbeitnehmer ausbezahlt, wobei strittig war, ob sie die Erkrankung rechtzeitig gemeldet hatte. Das BSV argumentierte, dass Arbeitgeber im System der Familienzulagen lediglich als Zahlstellen fungieren und daher nicht rückforderungspflichtig seien, da die kantonale Regelung dies anders sah.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BSV gut und stellte fest, dass Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern über die Familienzulagen (KFamZG) bundesrechtswidrig ist. Der Gerichtshof begründete dies damit, dass Arbeitgeber im Rahmen des FamZG keine Durchführungsorgane sind, sondern reine Zahlstellen, die keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis erwerben. Gemäss Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG ist primär der Arbeitnehmer rückerstattungspflichtig, wenn er zu Unrecht Leistungen bezogen hat.

Die kantonale Norm verstösst gegen die bundesrechtlich vorgegebene Risikoverteilung, indem sie das Inkassorisiko für die Rückerstattung beim Arbeitnehmer von der Familienausgleichskasse auf den Arbeitgeber verlagert. Zudem verletzt sie die Verfahrensrechte des Arbeitnehmers, da dieser sich nicht gegen die Rückforderung wehren kann, wenn diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird; Einreden wie Gutgläubigkeit oder grosse Härte können vom Arbeitgeber nicht stellvertretend erhoben werden. Die Meldepflicht bezüglich Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen liegt gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG primär beim Leistungsberechtigten, nicht beim Arbeitgeber.

Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ist die kantonale Bestimmung nicht anwendbar. Die Frage eines allfälligen Schadenersatzanspruchs der Kasse gegen die Arbeitgeberin wegen pflichtwidrigen Verschuldens ist nicht Gegenstand dieses Prozesses, sondern allenfalls im separaten Verfahren nach Art. 52 AHVG zu klären.

Regeste

Art. 15 Abs. 2 FamZG; Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG). Art. 4 Abs. 2 KFamZG ist bundesrechtswidrig (E. 3 und 4). Regeste Art. 15 al. 2 LAFam; art. 1 LAFam en relation avec l'art. 25 al. 1 LPGA; art. 4 al. 2 de la loi du canton de Berne du 11 juin 2008 sur les allocations familiales (LCAFam). L'art. 4 al. 2 LCAFam est contraire au droit fédéral (consid. 3 et 4). Regesto Art. 15 cpv. 2 LAFam; art. 1 LAFam in relazione con l'art. 25 cpv. 1 LPGA; art. 4 cpv. 2 della legge cantonale bernese dell'11 giugno 2008 sugli assegni familiari (LCAFam). L'art. 4 cpv. 2 LCAFam è contrario al diritto federale (consid. 3 e 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.