Gesetzesartikel
Art. 15 FamZG – Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Entscheid, in dem Art. 15 FamZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.