Gesetzesartikel
Art. 13 FamZG – Anspruch auf Familienzulagen
2 Entscheide, in denen Art. 13 FamZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kantonale Rückforderung von Familienzulagen beim Arbeitgeber: Art. 4 Abs. 2 KFamZG bundesrechtswidrig wegen Risikoverschiebung (Art. 49 Abs. 1 BV)
- Familienzulagen: Kaskadenregelung greift ab Lohnanspruch, nicht erst ab Gesuchseingang; Rückforderung gerechtfertigt (Art. 7 Abs. 1 FamZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.