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Justizze. Art. 59 URG

Bundesgericht

Swissperform scheitert mit Zuschlag für Leistungsschutzrechte im GT S: Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 URG bestätigt

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 305 · ATF 140 II 305 · DTF 140 II 305
Datum
27.02.2014
Geschäftsnummer
2C_783/2013
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 190 BV Art. 59 URG Art. 60 URG Art. 15 WPPT

Zusammenfassung

Die Verwertungsgesellschaft Swissperform focht vor dem Bundesgericht die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs S (GT S) für Sender durch die Eidgenössische Schiedskommission an. Im Zentrum stand die Ablehnung eines beantragten Zuschlags auf die Vergütung für verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) bei Sendern mit Werbeeinnahmen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ohne diesen Zuschlag die Entschädigung unangemessen tief sei, insbesondere im Vergleich zu Urheberrechten und ausländischen Märkten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor die Beschwerde abgewiesen, da die Unangemessenheit nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der von der Schiedskommission genehmigte Tarif als angemessen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 und 2 URG zu gelten hat. Der beantragte Zuschlag gemäss Ziffer 7.2 hätte dazu gedient, den Werbeakquisitionsabzug von bis zu 40 % nur für Leistungsschutzrechte zu kompensieren. Dies wäre jedoch nicht gerechtfertigt, da dieser Abzug einvernehmlich vereinbart wurde und eine Kompensation nur für Leistungsschutzrechte die gesetzlich vorgesehene Relation von 10:3 zwischen Urheber- und verwandten Schutzrechten ohne sachlichen Grund verschieben würde.

Das Gericht prüft auch die völkerrechtlichen Rügen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 WPPT muss die Vergütung "angemessen" sein. Der Begriff lässt jedoch verschiedene nationale Umsetzungen zu. Die gesetzliche Höchstgrenze von 3 % für verwandte Schutzrechte in Art. 60 Abs. 2 URG ist keine starre Regel, sondern darf überschritten werden, wenn sonst kein angemessenes Entgelt resultiert. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die genehmigte Vergütung unter dem wirtschaftlichen Wert liegt – weder durch Vergleich mit dem Online-Markt noch durch aussagekräftige Auslandsdaten –, bleibt die Festsetzung innerhalb des zulässigen Rahmens. Die Bindung an das Landesgesetz ergibt sich aus Art. 190 BV.

Schliesslich erachtet das Gericht die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als nicht offensichtlich unrichtig. Die Annahme, dass mehrere Radiostationen hohe Musikanteile aufweisen, führt nicht automatisch zur Überschreitung der Dreiprozentgrenze beim Eventualbegehren, was aber unerheblich ist, da die Vorinstanz primär auf die fehlende Rechtfertigung der Kompensation abstellt. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 15'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Regeste

Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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