Anleger ohne Parteistellung im FINMA-Aufsichtsverfahren: Kein Anspruch auf Tätigwerden (Art. 6, 48 VwVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 279 · ATF 139 II 279 · DTF 139 II 279
- Datum
- 09.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 279
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 23quinquies BankG Art. 24 BankG Art. 33 BankG Art. 34 BankG Art. 5 FINMAG Art. 31 FINMAG Art. 35 FINMAG Art. 37 FINMAG Art. 6 PA Art. 48 PA Art. 232 SchKG Art. 48 VwVG Art. 71 VwVG
Zusammenfassung
Ein Privater erstattete bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Anzeige gegen eine Bank und deren Tochtergesellschaft wegen angeblicher unbewilligter Entgegennahme von Publikumseinlagen über eine faktische Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Er verlangte die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sowie die Liquidation der Niederlassung und beantragte die Gewährung der Parteistellung und Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren. Die FINMA wies das Gesuch um Parteistellung ab, da ein Anzeiger in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteirechte besitzt. Der Beschwerdeführer focht diese Abweisung bis vor das Bundesgericht an und machte geltend, er habe als geschädigter Anleger ein unmittelbares Interesse an der Rückzahlung seiner Gelder.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA keine Parteistellung hat.
Die Begründung stützt sich darauf, dass weder das Bankengesetz noch das Finanzmarktaufsichtsgesetz besondere Bestimmungen zur Parteistellung enthalten, weshalb die allgemeinen Regeln der Art. 6 und 48 VwVG gelten. Nach der Rechtsprechung erwirbt jemand, der eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung. Es fehlt an der erforderlichen Beziehungsnähe und dem schutzwürdigen Interesse, da die Finanzmarktaufsicht primär dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Märkte dient und nicht der Durchsetzung individueller zivilrechtlicher Ansprüche einzelner Anleger.
Konkret argumentierte der Beschwerdeführer, aus Art. 31 FINMAG ergebe sich ein Anspruch auf Tätigwerden der FINMA zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Art. 31 FINMAG nur eine Generalklausel mit weitem Ermessensspielraum für die Behörde ist und keinen subjektiven Rechtsanspruch der Anleger begründet. Auch die Möglichkeit einer Liquidation nach Art. 37 Abs. 3 FINMAG ändert nichts daran, dass die Gläubiger ihre Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens nach Art. 33 ff. BankG i.V.m. Art. 232 SchKG einzugeben haben, was den Charakter eines privatrechtlichen Verfahrens unterstreicht.
Schliesslich prüfte das Gericht die Rüge, Art. 35 FINMAG begründe eine öffentlich-rechtliche Rückerstattungsforderung. Es hielt fest, dass die Einziehung von Gewinnen nach Art. 35 FINMAG verwaltungsrechtlichen Charakter hat und die Auszahlung an Geschädigte nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG lediglich der Durchsetzung liquider, d.h. unbestrittener oder gerichtlich festgestellter zivilrechtlicher Forderungen dient. Da die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Bank Z. Ltd. nach dessen eigener Darstellung verjährt war und von der Bank bestritten wurde, lag keine solche liquide Forderung vor. Folglich bestand kein praktischer Nutzen und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung der Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren.
Regeste
Art. 6 und 48 VwVG, Art. 5, 31, 35 und 37 Abs. 3 FINMAG, Art. 23 quinquies , 24 und 33 ff. BankG: Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung. Allgemeine Rechtslage und Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren (E. 2.1-2.4). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden. Soweit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 24 BankG besteht, kann eine in ihren Interessen verletzte Person bei der FINMA lediglich Anzeige erstatten; sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2). Daran ändert auch Art. 35 FINMAG nichts: Die Rückerstattung nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG begründet nicht anstelle oder zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen eine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt vielmehr voraus, dass unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche bestehen (E. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.